Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023
Vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide 2023 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.
Die Grundsteuer 2023 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Beträgen und den darin genannten Fälligkeitsterminen zur Zahlung fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 01.07.2023 fällig. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) ändern, werden von Amts wegen Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe Nr. 1) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe Nr. 2) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Stadt Lauf a.d.Pegnitz
Urlasstraße 22
92107 Lauf a.d.Pegnitz
einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse:stadtkaemmerei(at)lauf.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Form und Inhalt der Klage ist unter Ziffer 2 erläutert.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
Die Klage ist bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach
Postanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach
schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Information zur Einlegung von Rechtsbehelfen bei den Bayer. Verwaltungsgerichten entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Lauf a.d. Pegnitz, 20. Januar 2023
Stadt Lauf a.d. Pegnitz
Thomas Lang
Erster Bürgermeister
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