Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021
Eine Information der Finanzverwaltung
Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abr. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) wurde die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2021 wird jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit den Vierteljahresbeträgen fällig, die in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzt wurden. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2021 in einem Betrag am 1. Juli fällig.
Es werden nur dann Änderungsbescheide erteilt, wenn die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) ändern, ansonsten gilt der vorhandene Grundsteuerbescheid.
Den genauer Wortlaut der Steuerfestsetzungen finden Sie [hier]
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