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Wahlen

Die Stadtverwaltung Lauf organisiert den Ablauf und die Auszählung von fünf Wahlen, die regelmäßig stattfinden:

 

  • die Wahl des Europäischen Parlaments (alle 5 Jahre)
  • die Wahl des Deutschen Bundestags (alle 4 Jahre)
  • die Wahl des Bayerischen Landtags (alle 5 Jahre)
  • die Kommunalwahl (alle 6 Jahre)
  • die Schöffenwahl (alle 5 Jahre)

Wahlhelfer

Ohne eine große Zahl ehrenamtlicher Wahlhelfer wäre es nicht möglich, Wahlen und Abstimmungen durchzuführen. Ein Wahlehrenamt übernehmen zu können, ist daher für alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eine ehrenvolle Aufgabe.

Wahlhelfer sind als ehrenamtliche Mitglieder der Wahl- und Briefwahlvorstände zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen und Abstimmungen und die Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse.

 

Sie möchten diese verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen? Dann melden Sie sich gerne direkt bei uns oder nutzen das Formular "Meldung als freiwilliger Wahlhelfer" im Bürgerserviceportal.

Wahl des Europäischen Parlaments 09.06.2024

 

Wer darf wählen?

 

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag

 

-          das 16. Lebensjahr vollendet haben (Stichtag 09.06.2008),

-          seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) mit einziger Wohnung/Hauptwohnung gemeldet sind (Stichtag 09.03.2024) und

-          nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt für ausländische Unionsbürger jedoch nur auf Antrag.

Informationen hierzu finden Sie hier Link: www.bundeswahlleiter.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/unionsbuerger.html

 

Der Antrag muss im Original spätestens bis 19.05.2024 bei der Stadt Lauf a.d.Pegnitz eingegangen sein.

 

Sofern Sie bereits in den Jahren 1999 bis 2019 für die Europawahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben, muss für die Europawahl 2024 kein erneuter Antrag gestellt werden. Hier erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis automatisch.

 

 

Benachrichtigung der Wahlberechtigten

 

Alle Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung.

 

Aus versandtechnischen Gründen kann es vorkommen, dass die Wahlbenachrichtigungsbriefe auch bei Ehepaaren an verschiedenen Tagen zugehen.

 

Diese bestätigt, dass Sie im Wählerverzeichnis der Stadt Lauf a.d.Pegnitz eingetragen sind und in dem im Wahlbenachrichtigungsbrief angegebenen Wahlraum wählen können.

 

Sollten Sie bis spätestens 19.05.2024 keinen Wahlbenachrichtigungsbrief erhalten haben, dann setzen Sie sich bitte sofort mit dem Wahlamt unter Tel. 09123 184 4573 oder per E-Mail unter wahl@lauf.de in Verbindung.

 

 

Wahl durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum

 

Grundsätzlich wird das Wahlrecht in dem Wahllokal ausgeübt, das in dem Wahlbenachrichtigungsbrief angegeben ist. Falls Sie Ihre Stimme in einem anderen Wahlraum oder per Briefwahl abgeben möchten, benötigen Sie einen Wahlschein, der online über unser Bürgerserviceportal (Link Bürgerserviceportal) oder mit dem im Wahlbenachrichtigungsbrief enthaltenen Antrag beantragt werden kann. Dazu muss der Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden. Den Antrag können Sie persönlich im Rathaus abgeben, per Post (ausreichend frankiert) zusenden oder im Briefkasten des Rathauses, Urlasstr. 22, einwerfen. Bei persönlicher Abholung ist die Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses erforderlich.

 

Briefwahlunterlagen können auch über das Smartphone beantragt werden.

Auf dem im Wahlbenachrichtigungsbrief enthaltenen Antrag ist ein verschlüsselter QR-Code angebracht. Mit diesem können die Briefwahlunterlagen mithilfe einer Scan-App beantragt werden.

 

Wer einen Wahlschein für eine andere Person beantragen will, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

 

Wer einen Wahlschein für eine andere Person nicht nur beantragen, sondern auch mitnehmen möchte, benötigt auch dafür eine schriftliche Vollmacht.

 

Von der Vollmacht kann allerdings nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.

 

In jedem Fall muss sich die Person, die den Wahlschein abholt, mit dem eigenen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

 

Letztmöglicher Zeitpunkt zur Ausgabe der Briefwahlunterlagen ist Freitag, der 07. Juni um 18.00 Uhr; letztmöglicher Zeitpunkt zur Einreichung der ausgefüllten Unterlagen im Rathaus ist Sonntag, der 09. Juni, um 18.00 Uhr.

Briefwahlunterlagen, die danach abgegeben werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

 Die Versendung oder Ausgabe von Wahlunterlagen ist erst möglich, wenn wir die Stimmzettel erhalten haben. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir die Stimmzettel frühestens am 14.05.2024 erhalten werden. Es ist allerdings bereits ab 29.04.2024 möglich Briefwahlunterlagen zu beantragen.

Land- und Bezirkstagswahl

Wer darf in Bayern wählen?

Stimmberechtigt für die Landtagswahl in Bayern sind laut Artikel 1 des Landeswahlgesetzes (LWG)

"alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten,

3. nicht nach Art. 2 – infolge Richterspruchs – vom Stimmrecht ausgeschlossen sind."

 

Direkt zum Briefwahlantrag: Briefwahlantrag | Stadt Lauf a.d. Pegnitz (buergerservice-portal.de)

Die Bundestagswahl

Bei der Bundestagswahl geben die Wahlberechtigen eine Erst- und eine Zweitstimme ab. Mit der Erststimme wählen sie direkt bestimmte Personen, mit der Zweitstimme eine Partei. Der deutsche Bundestag erlässt in Zusammenarbeit mit Bundesregierung und Bundesrat Gesetze, wählt Kanzler oder Kanzlerin, beschließt den Haushalt, kontrolliert die Regierung und stimmt über Einsätze der Bundeswehr ab.

Wahl des Bayerischen Landtags

Den Bayerischen Landtag wählen die Wahlberechtigten ebenfalls, indem sie zwei Stimmen abgeben: die Erststimme für die Direktkandidatinnen und Direktkandidaten, die Zweitstimme für die Liste einer Partei. Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Link: Wahlsystem | Bayerischer Landtag

Die Kommunalwahlen

Alle sechs Jahre werden in Bayern Erste Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister und die Landkreisleitung gewählt. Wahlberechtigte haben dabei jeweils eine Stimme, die direkt vergeben wird. Die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister einer Kommune werden nicht bei der Kommunalwahl bestimmt, sondern vom neuen Gemeinde- beziehungsweise Stadtrat aus seiner Mitte gewählt. Außerdem wird auch der Stadtrat und der Kreistag gewählt.

Schöffenwahl

Die Stadt Lauf wird vom Präsidenten des Landgerichts aufgefordert, Schöffinnen und Schöffen vorzuschlagen. Dabei wird die Suche nach Schöffinnen und Schöffen vom Wahlamt betreut, während die Suche nach Jugendschöffinnen und Jugendschöffen vom Jugendamt durchgeführt wird.

 

Die Wahl der Schöffinnen bzw. Schöffen für die nächste Amtsperiode (2024 bis 2028) läuft in einem zweistufigen Verfahren.

  • Zunächst erstellt das Wahlamt ab Januar 2023 anhand der eingegangenen/eingehenden Bewerbungen eine Vorschlagsliste der wählbaren Laufer Bewerberinnen und Bewerbern. Der endgültige Beschluss über die Vorschlagsliste wird vom Laufer Stadtrat gefasst.
  • Aus der vom Stadtrat beschlossenen Vorschlagsliste trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die endgültige Auswahl. Dabei wird aus der Vorschlagsliste nur die Hälfte der Personen ausgewählt. Wer nicht auf der Vorschlagsliste des Wahlamts steht, kann auch nicht zum Schöffen gewählt werden. Die Benachrichtigung der zum Haupt- bzw. Hilfsschöffen ernannten Personen erfolgt durch das Amtsgericht.

Kontakt

E-Mail: wahl@lauf.de

Telefon: 09123 184 4573

Fax: 09123 184 237